Das Bundeskabinett ist nun tatsächlich der EU- Richtlinie gefolgt und bringt das Hinweisgeberschutzgesetz in Unternehmen auf den Weg, besser gesagt zur Stellungnahme an den Bundesrat und dann über die Bundesregierung an den Bundestag.
Wen schützt das Hinweisgeberschutzgesetz?
- Im Wesentlichen soll das Gesetz (auch „Whistleblower – Gesetz“ genannt) Personen schützen vor Benachteiligung, die strafrechtlich oder bußgeldbewehrte Sachverhalte in Ihrem Umfeld zur Anzeige bringen.
- Konkreter Schutz für Hinweisgebende vor Abmahnungen, Kündigungen, Repressalien, Mobbing, versagten Karrierechancen usw.
- Unternehmen und Behörden sollen geschützt werden vor Haftungsansprüchen aufgrund späterer Aufdeckung.
Wie soll die Durchführung erfolgen?
- Wir verstehen es so: Ähnlich wie auch bei der Verpflichtung zur Benennung von Beauftragten im Bereich Arbeitsschutz, Gleichstellung u.v.a.m. soll es in den Unternehmen Personen geben, an die sich Arbeitnehmende wenden können, um Unregelmäßigkeiten zu melden, welche dann an die zuständigen Behörden weitergemeldet werden.
- Der Geltungsbereich soll bei 50 Beschäftigten beginnen. (Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle)
- Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten können auch gemeinsam mit anderen Unternehmen eine „Meldestelle“ betreiben.
- Es können auch „Dritte“ als interne Meldestelle engagiert werden, vgl. die Verfahrensweise wie Sie schon bei sog. Externen Datenschutzbeauftragten bekannt sein sollte.
- Sollte kein Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und meldendem Mitarbeitendem bestehen, kann eine vom Unternehmen unabhängige Stelle alternativ zur Meldung konsultiert werden. Der Meldende entscheidet selbst, ob er interne oder externe Meldestellen (wird beim Bundesamt für Justiz angesiedelt) informiert.
- Meldungen können auch anonymisiert erfolgen. Auch anonymisierte Melder fallen unter den Schutz des HinSchG.
Was soll zur „Anzeige“ gebracht werden?
- Strafrechtlich relevantes Fehlverhalten
- Bußgeldbewehrtes Verhalten sofern es dem Schutz von Leib & Leben, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient.
- Kartellrechtsverstöße sowohl europäisches Kartellrecht, als auch deutsches Recht betreffend.
Unser Kommentar:
Noch befinden wir uns im sog. Gesetzgebungsverfahren. Jedoch gehen Experten davon aus, dass der Gesetzgeber jetzt rasch handeln wird, da sich Deutschland bereits im Verzug zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie befindet. Das Gesetz hätte bereits bis zum Ende 2021 eingeführt werden müssen.
Grundsätzlich bleibt abzuwarten mit welchem, ggfs. modifizierten Gesetzestext und welche Anforderungen an die Unternehmen nunmehr gestellt werden…
Ein Bußgeld für die Verweigerung oder Nichteinführung ist aber auch bereits auf dem Beschlussweg.
Insbesondere Menschen aus den neuen Bundesländern sehen die Entwicklung der Ratifizierung des Gesetzes teilweise mit Sorgen… Diese Befürchtungen werden mit der Rückschau begründet, dass sich in sämtlichen betrieblichen Einrichtungen der ehemaligen DDR, bis zu Klein – und Kleinsteinheiten wie Abteilungen, auch sog. „Hinweisgeber“ befanden, die oft in persönlichem Ehrgeiz gern mehr als nur „Nötiges“ meldeten – auch um persönliche Vorteile zu erzielen.
Allerdings will der Gesetzgeber auch Schadenersatzansprüche gegen Hinweisgeber unterbringen, für den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschmeldung.